Wir halten Sie über aktuelle Themen aus unseren Tätigkeitsbereichen auf dem Laufenden

Wir halten Sie über aktuelle Themen aus unseren Tätigkeitsbereichen auf dem Laufenden

Neues zur PpUGV

Neues zur PpUGV

12.12.2025

Nachdem das von uns geführte Klageverfahren gegen die Feststellung pflegesensitiver Bereiche durch das InEK beim SG Karlsruhe und auch in der Berufungsinstanz beim LSG Baden-Württemberg erfolgreich war, hat das BSG eine gänzlich andere Rechtsauffassung vertreten, allerdings ohne sich im Ergebnis der - weiterhin umstrittenen - Rechtsfrage anzunehmen, ob die in der Rechtsverordnung vorgegebenen Pflegepersonaluntergrenzen und die auf dieser Grundlage drohenden Sanktionen für betroffene Krankenhäuser im Einzelfall rechtswidrig sind. Die Feststellung pflegesensitiver Bereiche ist demnach zu trennen von der Frage der Rechtmäßigkeit der in der Rechtsverordnung normierten Pflegepersonaluntergrenzen. Mit anderen Worten: Möglicherweise rechtswidrige Personalvorgaben in der Pflege hat nicht das InEk zu verantworten, weil sich belastende Regelungen zulasten der Krankenhäuser im Rahmen des gestuften Vorgehens erst aus den in der Rechtsverordnung angeordneten Pflegepersonaluntergrenzen und/oder aus der von den Vertragsparteien auf Bundesebene geschlossenen Sanktionsvereinbarung ergeben können. Auf der Grundlage dieser Rechtsprechung wird krankenhausindividuell, auch unter Berücksichtigung der in den Entgeltvereinbarungen der Vergangenheit getroffenen Regelungen, zu beurteilen sein, ob eine Normfeststellungsklage gegen die Rechtsverordnung (PpUGV) oder die Sanktionsvereinbarung oder möglicherweise ein Rechtsschutz gegen einzelne Sanktionen in Betracht zu ziehen ist.

 

Für weitere Informationen:

Dr. Ulrich Trefz

Ausnahmeregelung zur Mindestmenge

14.11.2025

Rechtsstreitigkeiten über Ausnahmeentscheidungen der zuständigen Landesbehörden zur Nichtanwendung von Mindestmengen fallen in die Zuständigkeit der Sozialgerichte. Hierzu liegen neuere Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichtes sowie des VGH Baden-Württemberg vor. Nach einer Entscheidung des Landessozialgerichts Baden-Württemberg im vorläufigen Rechtsschutzverfahren fehlt es einem konkurrierenden Krankenhaus an der Klagebefugnis für die Anfechtung der Ausnahmegenehmigung für ein anderes Krankenhaus. Eine gegenteilige Rechtsauffassung wurde zuvor von dem Sozialgericht Stuttgart mit überzeugender Begründung vertreten. Eine höchstrichterliche Klärung der Klagebefugnis eines konkurrierenden Krankenhauses mit positiver Mindestmengenprognose gegenüber einer Ausnahmegenehmigung zu Gunsten eines anderen Krankenhauses, das die Leistungen nur auf Grundlage eines Bescheides der zuständigen Landesbehörde erbringen darf, steht noch aus.

Für weitere Informationen: Dr. Ulrich Trefz (hierzu auch: f&w 12/2025)

Weitergelten NUB-Entgelt (der Höhe nach)

Weitergelten NUB-Entgelt (der Höhe nach)

28.07.2025

Aktuell streitet eine gesetzliche Krankenkasse bundesweit mit Krankenhäusern über einen angeblichen Anspruch auf Rückerstattung von gezahlten stationären Entgelten. Die Kliniken haben in der Vergangenheit für bestimmte Krankenhausleistungen mit den Krankenkassen nach Pflegesatzrecht eine Vergütung für neue Untersuchungs- und Behandlungsmethoden (NUB) vereinbart. Ab dem Kalenderjahr 2021 wurde die entsprechende Krankenhausleistung im Fallpauschalenkatalog in die Anlage 4 zu den unbewerteten Zusatzentgelten aufgenommen. Trotz Fehlens einer neueren Budgetvereinbarung, die die Höhe des unbewerteten Zusatzentgelts auf Ortsebene nach der neuen Rechtslage regeln könnte, bestreitet die Krankenkasse die Rechtmäßigkeit der weitergeltenden Abrechnung des NUB-Entgelts der Höhe nach. Zutreffend hat das SG Mannheim mit Gerichtsbescheid vom 10.07.2025 die Klage gegen ein von uns vertretenes Krankenhaus unter Hinweis auf die gesetzlichen Regelungen des § 15 Abs. 2 KHEntgG, § 5 Abs. 2 der Fallpauschalenvereinbarung sowie der insoweit einschlägigen Fußnote 4 zu dem bundesweiten Zusatzentgelt abgelehnt. Diese Bestimmung regelt für die insoweit gekennzeichneten Zusatzentgelte Folgendes: Nach § 5 Abs. 2 Satz 3 FPV 2021 ist für diese Zusatzentgelte das bisher krankenhausindividuell vereinbarte Entgelt der Höhe nach bis zum Beginn des Wirksamwerdens der neuen Budgetvereinbarung weiter zu erheben. Zutreffend hat das SG Mannheim die Klage der Krankenkasse abgewiesen, weil ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch nicht besteht. Das bisher krankenhausindividuell vereinbarte NUB-Entgelt war der Höhe nach bis zum Beginn des Wirksamwerdens der neuen Budgetvereinbarung weiter zu erheben.

Für weitere Informationen: Dr. Ulrich Trefz