Neues zur PpUGV

Neues zur PpUGV
12.12.2025
Nachdem das von uns geführte Klageverfahren gegen die Feststellung pflegesensitiver Bereiche durch das InEK beim SG Karlsruhe und auch in der Berufungsinstanz beim LSG Baden-Württemberg erfolgreich war, hat das BSG eine gänzlich andere Rechtsauffassung vertreten, allerdings ohne sich im Ergebnis der - weiterhin umstrittenen - Rechtsfrage anzunehmen, ob die in der Rechtsverordnung vorgegebenen Pflegepersonaluntergrenzen und die auf dieser Grundlage drohenden Sanktionen für betroffene Krankenhäuser im Einzelfall rechtswidrig sind. Die Feststellung pflegesensitiver Bereiche ist demnach zu trennen von der Frage der Rechtmäßigkeit der in der Rechtsverordnung normierten Pflegepersonaluntergrenzen. Mit anderen Worten: Möglicherweise rechtswidrige Personalvorgaben in der Pflege hat nicht das InEk zu verantworten, weil sich belastende Regelungen zulasten der Krankenhäuser im Rahmen des gestuften Vorgehens erst aus den in der Rechtsverordnung angeordneten Pflegepersonaluntergrenzen und/oder aus der von den Vertragsparteien auf Bundesebene geschlossenen Sanktionsvereinbarung ergeben können. Auf der Grundlage dieser Rechtsprechung wird krankenhausindividuell, auch unter Berücksichtigung der in den Entgeltvereinbarungen der Vergangenheit getroffenen Regelungen, zu beurteilen sein, ob eine Normfeststellungsklage gegen die Rechtsverordnung (PpUGV) oder die Sanktionsvereinbarung oder möglicherweise ein Rechtsschutz gegen einzelne Sanktionen in Betracht zu ziehen ist.
Für weitere Informationen:
Dr. Ulrich Trefz
